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Art. 76 · b) Erhaltenswerte Bauten

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 22

1Erhaltenswerte Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen sind nach Möglichkeit zu erhalten.

2Bei Renovationen und Umbauten ist auf die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale Rücksicht zu nehmen. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn überwiegende Interessen dafür sprechen, wobei die Qualität der vorgesehenen Ersatzbauten bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Ersatzbauten für abgebrochene Bauten müssen erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen und deren städtebauliche Funktion übernehmen oder verbessern. Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, nachdem der Stadt eine Dokumentation über die abzureissenden Bauten eingereicht worden ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.