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Art. 75 · Inventare
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 22
a)Geschützte und schützenswerte Bauten
1Geschützte und als schützenswert bezeichnete Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen dürfen nicht abgebrochen werden.
2Bei Restaurierungen sind wertvolle Bauteile, Strukturen sowie Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.