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Art. 74 · b) Planung
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 22
Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet innerhalb der Bauzone Gebiete, in denen vor der Überbauung eine Generelle Gestaltungsplanung (Teilgebiet), eine Arealplanung oder eine Quartierplanung durchzuführen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.