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Art. 68 · Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 20

1Als Gebäudelänge gilt die grösste, waagrecht gemessene Seitenlänge des kleinsten das Hauptgebäude begrenzenden Rechteckes.

2Die einzuhaltenden Mehrlängenzuschläge sind im Zonenschema festgelegt. Es handelt sich dabei um den Zuschlag zum Grenzabstand bezogen auf eine Mehrlänge ab 15.0 m Gebäudelänge. Der maximal einzuhaltende Zuschlag beträgt 10.0 m. Bei rechtsgültigen Baulinien entfällt der Mehrlängenzuschlag.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.