← BZO Chur · Inhaltsverzeichnis

Art. 67 · Gebäudehöhe

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 20

1Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die Zonenvorschriften (Zonenschema) bestimmt.

2Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Bei Attikageschossen wird die Gebäudehöhe bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung gemessen.

3Bei Gebäuden am Hang (≥ 10% Hangneigung) darf auf der Talseite die zulässige Gebäudehöhe um maximal 2.0 m überschritten werden.

4Bei gegliederten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.

5Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.