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Art. 64 · Bauabstände
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 19
a)Gebäude
1Als Grenzabstand gilt bei Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze.
2Der vordere Grenzabstand ist von der Hauptfassade aus zu ermitteln. Die Hauptfassade bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen Lage.
3Zwischen Gebäuden ist die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.