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Art. 63 · Nutzungsübertragungen und Parzellierung
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 19
Die Baubehörde lässt Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Feinerschliessungen, Hecken oder Bäche getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zu, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vorliegt. Die von der Baubehörde genehmigten Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anzumerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.