← BZO Chur · Inhaltsverzeichnis

Art. 62 · d) anrechenbare Grundstücksfläche

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 19

Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich bestehende oder projektierte Verkehrsflächen und Trottoirs, die nicht der privaten Erschliessung dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.