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Art. 60 · b) anrechenbare GF

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 18

Als anrechenbare Geschossfläche innerhalb der Bauzonen gilt die Summe aller Geschossflächen im Innenmass.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.