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Art. 59 · Ausnützungsziffer (AZ)
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 18
a)Grundsatz
1Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (GSF). Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Geschossfläche (GF) Ausnützungsziffer (AZ) = anrechenbare Grundstücksfläche (GSF)
2Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.