← BZO Chur · Inhaltsverzeichnis
Art. 51 · Rebwirtschaftszone
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 15
1Die Rebwirtschaftszone umfasst Land, das dauernd für den Rebbau zu erhalten ist.
2In der Rebwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.