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Art. 51 · Rebwirtschaftszone

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 15

1Die Rebwirtschaftszone umfasst Land, das dauernd für den Rebbau zu erhalten ist.

2In der Rebwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, welche für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.