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Art. 5 · Bauamt

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 2

1Dem Bauamt obliegen die Bauaufsicht und die Baukontrolle. Es stellt das Sekretariat der Baukommission.

2Das Bauamt unterzieht sämtliche Baugesuche, Arealpläne, Quartierpläne, Vorentscheide sowie von der Baukommission vorgeschlagene Änderungen der Grundordnung einer Vorprüfung. Das Bauamt unterbreitet der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag.

3Das Bauamt kann bei städtebaulich wichtigen Bauvorhaben die Baukommission beiziehen.

II. Instrumente der Planung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.