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Art. 3 · Baukommission

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 1

a)Zusammensetzung

1Die Baukommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und sechs weiteren vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Für Bauvorhaben in der Altstadt, in Gebieten mit besonderer Wohnqualität und von Inventarbauten soll zusätzlich eine Vertretung der kantonalen Denkmalpflege mit beratender Stimme beigezogen werden.

2Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Baubehörde.

3In der Regel nehmen die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements und die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt von Amtes wegen mit beratender Stimme in der Baukommission Einsitz. 1.7.2020 1 611 $$$

4Die Baukommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.