Art. 29 · Übernahme von Privatstrassen
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 8
1Privatstrassen, die wenigstens vier Häusern als Zufahrt dienen, müssen auf Antrag aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Stadt übernommen werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)die Fahrbahn muss mindestens 5.0 m breit sein;
b)die Privatstrasse muss sich an beiden Enden in das öffentliche Strassennetz einfügen oder einen nach den Normalien des Bauamtes erstellten Kehrplatz aufweisen;
c)die Fahrbahn muss durch Bundsteine, Stellsteine usw. abgeschlossen und mit Wassersteinen versehen sein;
d)die Strassensteigung darf in der Regel 13% nicht übersteigen;
e)beim Anschluss an eine öffentliche Strasse ist das Längenprofil so anzulegen, dass die öffentliche Strasse mit normalem Querprofil bis zur Baulinie verbreitert werden kann; f) die Strasse muss in Bezug auf Querprofil, Entwässerung, Unter- und Oberbau, Ausrundungen und Kurven den Normalien des Bauamtes entsprechen. 8 1.7.2020 $$$ 611
2Die Privatstrasse wird ohne Entschädigung übernommen. Allfällige Sonderrechte der bisherigen Eigentümer fallen dahin und sind im Grundbuch zu löschen.
d)Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.