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Art. 29 · Übernahme von Privatstrassen

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 8

1Privatstrassen, die wenigstens vier Häusern als Zufahrt dienen, müssen auf Antrag aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Stadt übernommen werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)die Fahrbahn muss mindestens 5.0 m breit sein;

b)die Privatstrasse muss sich an beiden Enden in das öffentliche Strassennetz einfügen oder einen nach den Normalien des Bauamtes erstellten Kehrplatz aufweisen;

c)die Fahrbahn muss durch Bundsteine, Stellsteine usw. abgeschlossen und mit Wassersteinen versehen sein;

d)die Strassensteigung darf in der Regel 13% nicht übersteigen;

e)beim Anschluss an eine öffentliche Strasse ist das Längenprofil so anzulegen, dass die öffentliche Strasse mit normalem Querprofil bis zur Baulinie verbreitert werden kann; f) die Strasse muss in Bezug auf Querprofil, Entwässerung, Unter- und Oberbau, Ausrundungen und Kurven den Normalien des Bauamtes entsprechen. 8 1.7.2020 $$$ 611

2Die Privatstrasse wird ohne Entschädigung übernommen. Allfällige Sonderrechte der bisherigen Eigentümer fallen dahin und sind im Grundbuch zu löschen.

d)Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.