Art. 28 · Abstellplätze für Fahrräder
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 8
1Für Beschäftigte, Besucher und Kunden von Gewerbe-, Dienstleistungsund Restaurationsbetrieben sowie Verkaufsgeschäften ist auf dem Baugrundstück oder in nächster Nähe auf privatem Grund die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen:
a)bei Neubauten;
b)bei wesentlichen Umbauten und Erweiterung;
c)bei wesentlichen Nutzungsänderungen.
2Die Baubehörde kann auch die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere von Geschäftshäusern, zur Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder verpflichten, soweit sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
3Die Abstellplätze für Fahrräder sind zweckmässig zu platzieren und dauernd zur Verfügung zu halten.
4Die Parkplatzverordnung legt die minimal erforderliche Anzahl der bereitzustellenden Abstellplätze für Fahrräder fest.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.