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Art. 27 · g) Grosse Anlagen
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 8
Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Abstellplätzen dürfen nur errichtet werden, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan (GEP) vorgesehen sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.