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Art. 25 · e) Lage und Gestaltung
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 7
1Die erforderlichen Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der unmittelbaren Umgebung im Umkreis bis zu 300 m auf privatem Grund zu erstellen.
2Die Abstellplätze müssen verkehrssicher angelegt und während des ganzen Jahres zugänglich sein.
3Die minimal erforderlichen Abstellplätze dürfen ohne Einwilligung der Baubehörde weder aufgehoben noch zweckentfremdet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.