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Art. 24 · d) Sonderfälle

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 7

Für spezielle Nutzungen wie Spitäler, Alterswohnungen, Heime, Schulhäuser, Hotels, Sportanlagen, Einkaufszentren usw. legt die Baubehörde die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen fest, wobei sie sich an die anerkannten Normen hält.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.