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Art. 19 · Verkehrssicherheit
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 6
1Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Zu- und Ausfahrten sowie Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden.
2In den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutz- und Erhaltungsbereichen können Ausnahmen gewährt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.