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Art. 18 · Empfangs- und Sendeanlagen

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 5

1Die Baubehörde kann bei der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudegruppen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das an-

1 Art. 17 Abs. 3 von der Regierung nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Stadt zurückgewiesen (Ziff. 1 lit. d des Beschlusses der Regierung des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2007, Prot. Nr. 813) 1.7.2020 5 611 $$$ schlusspflichtige Gebiet bestimmen. In der Zentrumszone Altstadt werden in der Regel nur Gemeinschaftsanlagen bewilligt.

2Sendeanlagen für Mobilfunk und ähnliche Zwecke werden unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des übergeordneten Rechts nur als Gemeinschaftsanlagen bewilligt.

3Die Baubehörde kann Standorte festlegen und insbesondere von den Mobilfunkbetreibern ein Gesamtkonzept für die Erstellung ihrer Anlagen verlangen.

c)Verkehrsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.