← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis

Art. 811

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 28

1Die Ruhezone Wild umfasst ausgedehnte Gebiete, in denen sich Wildtiere vom 20. Dezember bis 30. April ungestört aufhalten können. Ruhezone Wild a) Umfang

2In der Ruhezone Wild gelten während der Ruhezeit folgende Einschränkungen: a) Das Betreten ist nur auf den bezeichneten Wanderwegen erlaubt; Hunde sind auf den bezeichneten Wegen an der Leine zu führen. b) Das Betreten resp. Befahren mit allen Arten von Schneesportgeräten (inkl. Schneeschuhen) ist verboten.

1Fassung gemäss Nachtrag VII vom 26. September 2010 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 8. März 2011; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 8. März 2011 genehmigt 28 60 c) Das Überfliegen mit Fluggeräten wie Deltaseglern, Gleitschirmen etc. hat in gebührender Höhe zu erfolgen.

3Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, Zugang und Zufahrt zu Privateigentum sowie Jagd und Hege bleiben gewährleistet. Die Erstellung touristischer Bauten und Anlagen ist ausgeschlossen. Art. 81a1

1In Ergänzung zum ordentlichen Strafverfahren gemäss diesem Gesetz oder dazu erlassener Ausführungsbestimmungen kann der Kleine Landrat2 Verletzungen der Ruhezone Wild als Ordnungsbussen mit einem Bussentarif3 ausgestalten. b) Ordnungsbussen

2Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach dem Gemeindegesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung vom 27. November 20054.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.