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Art. 49 · Unterhaltspflicht, Ersatzvornahme

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 13

1Bauten und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten.

2Werden Bauten oder Anlagen mangelhaft unterhalten, verpflichtet die Baubehörde den Eigentümer zu den erforderlichen Massnahmen.

3Kommt er den Weisungen nicht nach, lässt die Baubehörde die notwendigen Massnahmen auf seine Kosten ausführen. 13 60

e)Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.