← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis

Art. 38 · Parkplätze

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 11

a) Pflichtparkplätze

1Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Grund während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Zwei Drittel der vorgeschriebenen Abstellplätze sind gedeckt und wenn möglich unterirdisch anzulegen.

2Es sind bereitzustellen:

–bei Wohnbauten

1Platz pro Wohnung bis 4 Zimmer

2Plätze pro Wohnung über 4 Zimmer plus 1 Besucherplatz bis 6 Wohnungen ab 6 Wohnungen 2 Besucherparkplätze

–bei Gewerbebauten

1Platz pro 3 Arbeitsplätze (inklusive Lager)

–bei Bürobauten

1Platz pro 25 m2 Bürofläche

–bei Verkaufslokalen

1Platz pro 20 m2 Ladenfläche

–bei Hotels, Restaurants und Pensionen

1Platz pro 4 Fremdenbetten sowie 1 Platz pro 15 m2 Restaurantfläche

–Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie sich an anerkannte Normen hält.

3Parkierungsanlagen müssen gefahrlos benützt werden können und dürfen ohne geeigneten Ersatz ihrem Zweck nicht entfremdet werden.

4In Bereichen des Ortsbildschutzes kann von diesen Pflichtparkplatzzahlen abgewichen werden.

1Im Genehmigungsbeschluss vom 16. April 2002 der Regierung des Kantons Graubünden wird darauf hingewiesen, dass die Erstellung oder Änderung von Zu- und Ausfahrten aufgrund von Art. 79 des kantonalen Strassengesetzes einer Bewilligung des Tiefbauamtes bedarf, sofern es sich dabei um Zu- bzw. Ausfahrten auf kantonale Strassen handelt 11 60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.