Art. 37a
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 18
KRVO. In den im Generellen Gestaltungsplan (GGP) festgelegten Baubereichen gelten bei einer gesamthaften anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) von 10'382 m2 folgende maximalen anrechenbaren Geschossflächen (aGF): Überbauung Valbella Parz. 787/6858 max. aGF (aGSF) Baubereich A: Baubereich B: Baubereich C: Baubereich D: Baubereich E (Gemeinschaftsbau): 6’970 m2 aGF 4’640 m2 aGF 5’800 m2 aGF 780 m2 aGF 500 m2 aGF Total: 18’690 m2 aGF ( 8’771 m2 aGSF) Wohngebäude Parz. 6858 Baubereich Wohnhaus: 475 m2 aGF ( 1’611m2 aGSF) Gesamttotal: 19’165 m2 aGF (10’382 m2 aGSF)
3Die max. aGF von 18690 m2 (Überbauung Valbella) sowie die max. aGF von 475 m2 (Wohngebäude) sind bei Abbruch, Wiederaufbau, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen jeweils zu mindestens 80% auszuschöpfen. Zwischen den Baubereichen darf +/- 10% der jeweils zugewiesenen aGF verlegt werden. Eine Erhöhung der max. aGF beim Baubereich Wohnhaus ist ausgeschlossen.
4In den Baubereichen A-C sind mind. 10440 m2 dauernd zur Miete und davon mind. 5800 m2 aGF in fortdauernder Kostenmiete anzubieten und zu betreiben. Von diesen Mindestvorgaben darf die realisierte aGF um max. +/- 5% abweichen.
5Die Fassadenfluchten sowie die Gesamthöhe der einzelnen Wohnbauten dürfen due im GGP festgelegten Baubereiche resp. Mantellinien und Höhenkoten nicht überschreiten. Beim Wohngebäude Parz. 6858 sind maximal drei über dem massgebenden Terrain liegend Geschosse zulässig. Soweit die Fassadenfluchten im Waldabstand zu liegen kommen, ist die Zustimmung nach kantonalem Waldrecht einzuholen.
1Fassung gemäss Nachtrag XVII, angenommen in der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025; in Kraft getreten am 9. Januar 2026; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 genehmigt 18 60
6Im Umgebungsbereich gemäss GGP sind ausschliesslich die für den festgelegten Nutzungszweck erforderliche Ausstattung, Anlagen und Kleinbauten ohne aGF, max. 6 Besucherparkplätze sowie auf Parz. 6858 ein ausreichender Wendeplatz zulässig.
7Die Erschliessungsanlagen samt Werkleitungen richten sich nach dem Generellen erschliessungsplan (GEP). Der im GEP enthaltene Baubereich für die unterirdische Parkierung dient der Realisierung der Pflichtparkplätze für die Wohnüberbauung Valbella Parz. 787 und das Wohngebäude Parz. 6858. Gestützt auf ein fachliches Mobilitätskonzept kann die Baubehörde die benötigte Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Besucherparkplätze (Art. 38 BauG) bis auf 80% herabsetzen. In diesem Fall entfällt die Ersatzabgabe nach Art. 39 BauG.
8Innerhalb der Wohnzone Valbella gilt für die betreffende Grundstück ein Grenzüberbaurecht. Die für die Projektrealisierung benötigen Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch der betreffenden Grundstücke ausserhalb der Wohnzone Valbella ist in jedem Fall ein Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
9Bauvorhaben sind von der Bauberatung zu beurteilen (Art 9 BauG). Das Richtprojekt gemäss GGP hat für das baubewilligungserfahren richtungsweisenden Charakter. Ins Erscheinungsbild des Quartiers passend fassadenbündige Solaranlagen sowie aufgeständerte Solaranlagen auf den Dächern sind zulässig.
10Die Ausscheidung der Zone setzt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Planungsvereinbarung mit der Gemeinde voraus. Darin sind mind. Zu regeln: - Realisierungspflicht mittels Überbauungsfrist seit Rechtskraft der Bauzone Parz. 787 unter der Bedingung der Einräumung eines öffentlich-rechtlichen Kaufrechts der Gemeinde, sofern die Überbauungsfrist unerfüllt bleibt. - Nutzungsmix (Eigentum, Miete, gemeinschaftliche Nutzungen, Genossenschaftsmodell), Modalitäten zu Verkauf/Miete. Mehrwertausgleich durch Bereitstellen von bezahlbarem Wohnraum.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.