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Art. 35 · Abstände bei besonderen Gestaltungslinien
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 10
1Wo Baulinien, Baugestaltungs-, Strassenbebauungs-, Waldabstands- oder Gewässerabstandslinien bestehen, muss kein zusätzlicher Grenz-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand eingehalten werden.
2Bei Bauten, die einen Vorplatz gegen die Strasse bedingen, ist der Strassenabstand gemäss Art. 34 BauG zusätzlich einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.