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Art. 31 · Empfangs- und Sendeanlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 10

1Die Baubehörde kann bei der Erstellung von Gebäuden oder Gebäudegruppen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.

2Sendeanlagen für Mobilfunk und ähnliche Zwecke werden unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des übergeordneten Rechts nur als Gemeinschaftsanlagen bewilligt.

3Die Baubehörde kann Standorte festlegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.