Art. 301 · Art. 30a2
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 8
1Reklamen und Reklameanlagen sind bewilligungspflichtig (ordentliche / vereinfachte Baubewilligung und / oder Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes). Reklamen und Reklameanlagen I. Allgemeine Bestimmungen a) Bewilligungs pflicht
2Das Ersetzen, Ändern oder Erneuern von einzelnen Reklamen auf bereits bewilligten Reklameanlagen ist nicht bewilligungspflichtig. Art. 30b3 b) Reklame auf öffentlichem Grund Der Kleine Landrat kann das Recht zur Errichtung von Reklameanlagen und das Anbringen von Reklamen auf öffentlichem Grund an eine oder mehrere private Unternehmen übertragen. Art. 30c4 II. Besondere Bestimmungen a) Orts-, Strassen- und Landschaftsbild Reklamen und Reklameanlagen sind auf das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie auf die einzelnen Liegenschaften abzustimmen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sie müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Art. 30d5
1Fremdwerbung auf geschützten und erhaltenswerten Bauten gemäss kommunalem Gestaltungsplan wird nicht bewilligt. b) Weitere Einschränkungen
2Einzelne Reklamen sowie Reklameanlagen dürfen keinen Gefahrenzustand schaffen und insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
3Reklamen und Reklameanlagen mit Lichtemissionen und Animationen sind nur soweit zulässig, als deren Auswirkungen eine gute Gesamtwirkung der gebauten und natürlichen Umgebung nicht beeinträchtigen.
4Reklamen und Reklameanlagen mit akustischer Wirkung sind untersagt. Ausnahmen können für Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung vom Kleinen Landrat bewilligt werden.
5Reklamen mit diskriminierendem oder gegen die menschliche Würde oder gegen Sitte und Anstand verstossendem Inhalt sind unzulässig.
1Aufgehoben gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt
2Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt
3Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt
4Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt
5Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt 8 60 Art. 30e1
1Auf öffentlichem Grund sind Reklamen und Reklameanlagen nur an den vom Kleinen Landrat in einem Plan im Anhang zur Verordnung bezeichneten Standorten zulässig. c) Eigen- und Fremdwerbung
2Auf Privatgrund ist Eigenwerbung grundsätzlich auf dem gesamten Gemeindegebiet gestattet, sofern die Vorschriften dieses Gesetzes und darauf abgestützte Verordnungen eingehalten werden.
3Auf Privatgrund ist Fremdwerbung nur an den vom Kleinen Landrat in einem Plan im Anhang zur Verordnung bezeichneten Standorten zulässig. Interessierte Personen können in diesen Plan Einsicht nehmen und bei der Baubehörde die Aufnahme eines zusätzlichen Standorts beantragen. Dieser wird nur bewilligt, wenn nachgewiesen wird, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und darauf abgestützte Verordnungen eingehalten werden. Insbesondere muss das Ortsbild und die Landschaft vor einer störend grossen Anzahl Fremdreklamen geschützt werden.
4Die Bewilligungsdauer für Fremdwerbestandorte auf Privatgrund und für Fremdwerbung wird auf maximal 10 Jahre befristet. Die Bewilligungsdauer für Eigenwerbung kann ausnahmsweise befristet werden. Der Kleine Landrat legt die Fristen im Rahmen der Verordnung fest. Art. 30f2 d) Veranstaltungen Für Veranstaltungen erlässt der Kleine Landrat im Rahmen der Verordnung spezielle Vorschriften und kann zusätzlich Standorte sowie weitere befristete Ausnahmen vorsehen. Art. 30g3 e) Delegation Der Kleine Landrat erlässt eine Verordnung, in welcher er zum Schutz des Orts-, Strassen- und Landschaftsbilds detailliertere Vorschriften aufstellt und insbesondere spezifische Bestimmungen für Eigen- und Fremdwerbung sowie Vorschriften für Megaposter, Reklameanlagen mit Lichtemissionen und Animationen sowie Werbung in Bergbahngebieten (inklusive Parkplätze der Bergbahnen und Zubringerbahnen) und Golfplätzen verfasst. Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften dieses Gesetzes können im Rahmen der Verordnung gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Art. 30h4 III. Bestehende Anlagen Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bewilligte Reklameanlagen und Reklamen, welche diesem Gesetz oder darauf gestützten Verordnungen widersprechen, können bestehen bleiben bis zum Zeitpunkt, in welchem bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen werden. Sie sind dann den gesetzlichen Änderungen anzupassen oder zu entfernen.
1Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt
2Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt
3Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt
4Neu gemäss Nachtrag XIV vom 9. Februar 2020 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 1. Januar 2021; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 11. August 2020 genehmigt 9 60
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.