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Art. 29 · Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 7

rainveränderungen, Böschungen und Mauern

1Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind in der Regel nicht zulässig, ausser sie sind zur besseren architektonischen Eingliederung der Bauten in die Umgebung nötig.

2Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.

3Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.

4Böschungen, Stütz- und Futtermauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken. 7 60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.