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Art. 28 · Einfriedungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 7

1Einfriedungen und Pflanzen müssen einen Minimalabstand von 1 Meter von der Strasse sowie von 0,5 Meter vom Trottoir einhalten und dürfen die Verkehrssicherheit, insbesondere die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigen.

2Ausserhalb der Bauzonen sind Einfriedungen und Zäune aller Art unzulässig, soweit sie nicht für landwirtschaftliche Betriebe und für Gärten unerlässlich sind.

3Stacheldraht und dergleichen sind in keinem Fall zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.