Art. 27 · Dächer
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 7
1Innerhalb des im Generellen Gestaltungsplan abgegrenzten Gebietes sind grundsätzlich nur Flachdächer zulässig. Ausserhalb dieses Gebietes sind grundsätzlich nur Giebeldächer mit einer Neigung von mindestens 18 Grad zulässig. Bei An- und Nebenbauten kann die Baubehörde Abweichungen gestatten.
2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Lukarnen müssen sich harmonisch in den Baukörper einfügen.
3Installationstechnisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Dachfläche bei Flachdächern um maximal 3 Meter überragen; bei Giebeldächern werden die 3 Meter ab Kniestock gemessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.