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Art. 27 · Dächer

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 7

1Innerhalb des im Generellen Gestaltungsplan abgegrenzten Gebietes sind grundsätzlich nur Flachdächer zulässig. Ausserhalb dieses Gebietes sind grundsätzlich nur Giebeldächer mit einer Neigung von mindestens 18 Grad zulässig. Bei An- und Nebenbauten kann die Baubehörde Abweichungen gestatten.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Lukarnen müssen sich harmonisch in den Baukörper einfügen.

3Installationstechnisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Dachfläche bei Flachdächern um maximal 3 Meter überragen; bei Giebeldächern werden die 3 Meter ab Kniestock gemessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.