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Art. 21 · Ausnahmen, Revers

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 5

1Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

2Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.

3Die Ausnahmebewilligung für Bauten und Bauteile, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, kann befristet oder an die Bedingung geknüpft werden, dass auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist der gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird (Revers). Für wertvermehrende Aufwendungen wird in diesem Fall bei späterer Enteignung keine Entschädigung geleistet.

1Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 16. April 2002 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sich die Anwendung von Art. 18 BauG lediglich auf Bauvorhaben innerhalb der Bauzone beziehen darf 5 60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.