Art. 161
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 47
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, Ersatzvornahme
1Die Bauherrschaft hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen, gleichgültig, ob sie für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht.
2Kommt die Bauherrschaft dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft durch Dritte vornehmen.
3Der Grundeigentümer ist verpflichtet wie die Bauherrschaft.
4Für die Kosten der Ersatzmassnahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.