Art. 1571
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 45
1Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungsverfahren im Verhältnis zu den Baukosten Gebühren. Gebühren a) Bewilligungsgebühren
2Die Gebühr beträgt maximal 3 Promille der Amtlichen Schätzung; wo keine solche erfolgt, dienen die Baukosten als Bemessungsgrundlage. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 100.–. Die Kosten für die Bauberatung sind in der Regel darin enthalten.
3Für die Bewilligung von Reklameanlagen und Reklamen erlässt der Kleine Landrat einen separaten Gebührentarif. Die Gebühr wird in Abhängigkeit der Grösse und Beleuchtung festgesetzt. Die Gebühren können je nach Werbeträger und für Eigen- und Fremdwerbung unterschiedlich festgesetzt werden. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 300.– und die Maximalgebühr Fr. 2ꞌ400.–.
4Die Bestimmungen des Allgemeinen Gebührengesetzes der Gemeinde Davos2 finden auf das Baugesetz Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.