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Art. 122 · Genereller Erschliessungsplan
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 40
Genereller Erschliessungsplan (GEP) a) Allgemein
1Im Generellen Erschliessungsplan (GEP) werden die Anlagen der Grund und Groberschliessung festgelegt.
2Er kann Erschliessungsetappen, erforderliche Baulinien, weitere Erschliessungsanlagen sowie Gebiete mit Quartierplanpflicht enthalten.
3Er kann Gebiete bestimmen, in denen Erschliessungsanlagen nach einem besonderen Konzept (Parkierungskonzept, Versorgungskonzept usw.) zu planen sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.