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Art. 116 · Ortsbildschutz

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 39

1Schutzwürdige Ortsbilder dürfen durch Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden.

2Lage, Stellung, Grösse und Gestalt von Bauten und Anlagen haben diesem Ziel zu entsprechen. Die Siedlungsstruktur und die Typologie der Bauten sind zu erhalten, die Grösse der Neubauten ist derjenigen der bestehenden Bauten anzugleichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.