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Art. 114 · Niveaulinien
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 39
1Niveaulinien bestimmen die Höhenlage projektierter Verkehrsanlagen.
2Eingänge, Einfahrten etc. sind auf die Niveaulinien auszurichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.