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Art. 113 · Baulinien

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 38

1Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie weiterer öffentlicher Werke.

2Innerhalb der Baulinien darf weder unter- noch oberirdisch gebaut werden. Vorbehalten bleiben die Regelungen über die Benutzung öffentlichen Bodens.

3Bauliche Veränderungen an Bauten innerhalb der Baulinien dürfen nur ausnahmsweise vorgenommen werden. Der entstehende Mehrwert ist auf Kosten des Baugesuchstellers im Grundbuch anzumerken. Der Mehrwert wird im Enteignungsfall nicht vergütet.

4Baulinien können ausser im Generellen Gestaltungsplan auch im Generellen Erschliessungsplan enthalten sein oder durch die Baubehörde erlassen werden. 38 60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.