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Art. 101 · Geschosse

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 36

1Geschosse, die mehr als 1,5 Meter über die Bemessungslinie reichen, werden mitgezählt.

2An Hanglagen mit mehr als 35 % Neigung werden Geschosse, die mehr als 2,5 Meter über der Bemessungslinie liegen, mitgezählt.

3Übersteigt die lichte Stockwerkhöhe im Erdgeschoss 4,5 Meter bzw. in den Obergeschossen 3 Meter, werden die Mehrhöhen als weiteres Geschoss angerechnet. Nicht ausgenutzte Geschosshöhen können nicht für weitere Stockwerke beansprucht werden.

4Bei Giebeldächern gilt der Dachraum als Geschoss, wenn die lichte Giebelhöhe einschliesslich des Kniestocks 4 Meter übersteigt.

5Bei in der Höhe gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudetrakte separat gezählt. Die Gesamthöhe des Gebäudes darf die zonengemässe Geschosszahl höchstens um zwei Geschosse überschreiten.

6Attikageschosse zählen als Geschosse.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.