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Art. 99 · Campingzone

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 44

1 Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt. Es sind ausschliesslich betrieblich notwendige Bauten und Anlagen zulässig, wie sanitäre Anlagen, Verkaufskioske und Restaurants. 2 Im Bereich der Gefahrenzone I ist der Campingbetrieb in der Zeit vom 1. November bis zum 14. Mai verboten. In dieser Zeitspanne dürfen auch in der Gefahrenzone II keine Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und ähnliche Einrichtungen aufgestellt werden. 3 Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzuordnen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Lage, Stellung und Gestaltung der Bauten. 4 Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Betriebsbewilligung der Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn alle erforderlichen sanitären Anlagen bei der Eröffnung des Betriebes vorhanden sind. Für bewilligte Campingplätze ist eine Campingordnung aufzustellen, welche der Genehmigung durch die Baubehörde bedarf. 5 Das ständige Stationieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und ähnlichen Einrichtungen in der Campingzone ist verboten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen Campingordnung. 6 Zeitlich befristete Zeltlager können von der Baubehörde ausserhalb der Campingzone bewilligt werden. Seite 44/73

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.