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Art. 98 · Wintersportzone

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 43

1 Die Wintersportzone umfasst das für die mechanisierte Erschliessung und die intensive Ausübung des Wintersports erforderliche Gelände, wie Aufstiegsgebiete und Abfahrtspisten, Langlaufloipen und dergleichen.

42 ersetzt durch Art. 34 KRG Seite 43/73 2 Der Boden darf grundsätzlich von jedermann für die entsprechende sportliche Nutzung beansprucht werden. 3 Präparierungen von Pisten, Wegen und Loipen mittels mechanischer Hilfsmittel sind grundsätzlich zulässig, sofern es die Schneelage erlaubt. Nötigenfalls kann die Baubehörde die geeigneten Einschränkungen anordnen. 4 Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen und Pflanzungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen. Der Boden in der Wintersportzone darf vom 15. November bis zum 30. April nicht gedüngt werden. Stütz- und Futtermauern sind nur für Transportanlagen, für technisch unabdingbare Vorkehren und zum Schutz vor Gefahren zulässig. 5 Nach Massgabe des Erschliessungsplanes ist es zulässig, Pisten und Loipen maschinell zu beschneien und die hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen zu erstellen. Diese haben sich, soweit sie nicht unterirdisch angelegt werden, gut in das Landschaftsbild einzufügen. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November und nur auf gefrorenen Boden erfolgen. Oberirdische Hydrantenanlagen (Zapfstellen) sind nach Saisonschluss zu entfernen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.