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Art. 88 · Nutzungsübertragung und Parzellierung

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 39

1 Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes. 2 Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird. 3 Das Bauamt führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke. Die Baubehörde lässt Nutzungsübertragungen auf Kosten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers auf den betreffenden Parzellen im Grundbuch anmerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.