Art. 87 · Ausnützungsziffer (Skizze im Anhang)
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 37
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: AZ = BGF LF 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschossen mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm. 3 In den Untergeschossen werden Raumteile, deren Decken unterkant an einer Fassade 70 cm oder mehr über den gewachsenen oder abgetragenen Boden hinausragen, zur Ermittlung der Bruttogeschossfläche angerechnet. In jedem Fall angerechnet werden jedoch Raumteilflächen mit einer Tiefe, die der doppelten Raumhöhe entspricht, es sei denn, die effektive Raumtiefe betrage weniger als die doppelte Raumhöhe. Diesfalls ist die effektive Raumtiefe massgebend.
37 die Grundmasse der Zonen von Art. 80a, 80b, 80c, 80d, 80e, 82a, 84bis und 85 sind mit diesen Zonenvorschriften eingefügt worden Seite 37/73 4 Im Dachgeschoss sind die für Wohn- und Arbeitszwecke ausgebauten oder ausbaubaren Räume anzurechnen, soweit ihre lichte Höhe unterkant Schalung 1,6 m überschreitet. Im Dachgeschoss wird pro 2,7 m Höhe ein Geschoss berechnet. 5 Übersteigt die Höhe der Geschosse (Rohmass oberkant bis unterkant) 4,3 m, so wird pro 3,0 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Räume, welche der Allgemeinheit, der gewerblichen oder der gastgewerblichen Nutzung dienen. 6 Bei der anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden nicht berücksichtigt: − eingeschossige An- und Nebenbauten ohne Wohn- und Arbeitsräume mit einer Gesamtfläche bis maximal 50 m² (total pro Parzelle); − Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Container etc., die nicht gewerblichen Zwecken dienen; − Zivilschutzräume; − offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen sowie ein Windfang bis zu 5 m² Fläche pro Treppenhaus; − offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; − Heiz- und Tankräume sowie Maschinenräume für Ventilations- und Klimaanlagen; − Lifte und dazugehörende Maschinenräume − nachträglich angebrachte Aussenisolationen; − in den Dämmungsperimeter einbezogene bestehende Balkone, sofern mit einer fachgerechten Energiebilanzberechnung nachgewiesen ist, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt. 7 Bei Hotelbauten (ausgenommen Aparthotels) werden zusätzlich nicht angerechnet: − Réception sowie allgemein zugängliche Eingangshallen, Korridorflächen und WC-Anlagen; − Aufenthaltsräume ohne Konsumationszwang; − Hotel- und Restaurantküchen mit Nebenräumen; − Sporträumlichkeiten wie Hallenbäder, Gymnastik- und Fitnessräume und dergleichen; − Seminarräume, Säle und Speisesäle für Hotelgäste; − Etagenserviceräume ohne natürliche Belichtung; − Personen- und Speiselifte; − Nottreppen, sofern Haupttreppen vorhanden sind; − Durch die Feuerpolizei verfügte Notausgänge und Nottreppen im Gebäude. Unter diesen Titeln darf der Bonus insgesamt 25% der auf der betreffenden Parzelle realisierbaren Bruttogeschossfläche nicht überschreiten. 38
38Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 37 vom 15. Januar 2002 Seite 38/73 8 In der Äusseren Dorfzone und der Allgemeinen Wohnzone werden die im Erdgeschoss untergebrachten Läden und anderen gewerblichen und gastgewerblichen Nutzungen nur insoweit angerechnet, als sie 20% der auf der betreffenden Parzelle realisierbaren Bruttogeschossfläche übersteigen. Die betreffende Nutzung ist dauernd beizubehalten. Baubewilligungen sind mit einer entsprechenden Auflage zu versehen. Für Hotelbauten kann diese Regelung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der 25%-Bonus gemäss Abs. 7 noch nicht beansprucht worden ist. 39 9 Der Gewerbebonus von Absatz 8 kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn bestehende Hotelbauten zu Zweitwohnungen umgenutzt werden sollen 40.
10Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone abzüglich Wald, Gewässer sowie die Fläche der im Generellen Erschliessungsplan ausgeschiedenen bestehenden Strassen und Trottoirs.
11Soweit Bauland mit nutzungsbeschränkenden Überlagerungen belegt ist (z. B. mit Wintersportzone), kann die betreffende Bruttogeschossfläche ausserhalb dieser Beschränkung realisiert werden, sei es auf derselben Parzelle oder einer benachbarten im Sinne von Art. 88.
| Max. Ausnüt- zungsziffer | Max. Gebäude- höhe | Max. Gebäude- länge | Min. kleiner Grenzabstand | Min. grosser Grenzabstand | Lärm-Empfind- lichkeitsstufe** | Störungsgrad | Erstwoh- nungsanteil | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| IDZ | - | 18,5 | 45,0 | 2,5 | 2,5 | III | 2 | 1/3 |
| ÄDZ | 0,7 | 15,5 | 45,0 | 4,0 | 7,0 | III | 2 | 1/3 |
| AWZ | 0,5 | 13,0 | 30,0 | 5,0 | 8,0 | II | 1 | 1/3 |
| Spezialzone Serletta | Grundmasse: Genereller Gestaltungs- + Erschliessungsplan «Serletta» | III | 2 | *** | ||||
| VZ | 0,2 | 10,0 | - | 6,0 | 10,0 | II | 1 | - |
| Villenzone Chantarella | Grundmasse: Genereller Gestaltungs- + Erschliessungsplan «Chantarella» | II | 1 | - | ||||
| ZöBA / ZöA | - | * | - | * | * | II** / III | 1 / 2 | - |
| SP | - | * | - | * | * | II** / III | 1 / 2 | - |
| Spezialzone God Laret | Festlegung des Nutzungsmasses im Generellen Gestaltungsplan | 10,0 | Massgebend sind die im Generellen Gestal- tungsplan festgelegten Baubereiche | II | 1 | - | ||
| Hotelzone Stille (HZST) | Grundmasse: Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Stille" | II | 1 | - | ||||
| Hotelzone Laudinella (HZL) | Grundmasse: Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan 'Hotel Laudinella' | III | 2 | - | ||||
| Hotelzone Suvretta House (HZSH) | Grundmasse: Genereller Gestaltungs- und Genereller Erschliessungsplan "Suvretta House" | II | 1 | - | ||||
| Hotelzone La Margna (HZLM) | Grundmasse: Genereller Gestaltungsplan „Hotel La Margna“ | III | 2 | - | ||||
| Spezialzone Du Lac | Grundmasse gemäss Generellem Gestaltungsplan «Du Lac» und Generellem Erschliessungsplan «Du Lac» sowie den zugehörigen Vorschriften | III | 2 | - | ||||
| Zone Talstation | **** | **** | III | 3 | ||||
| - Standort Signal - | - | 19.0 | - | ***** |
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