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Art. 46 · Nachträgliche Realerfüllung
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 25
1 Nach der Erstellung von Gemeinschafts-Parkierungsanlagen können auch solche Grundeigentümer, die bisher die Parkplatzpflicht nicht real erfüllen konnten und deshalb eine Ersatzabgabe entrichten mussten, zum Erwerb von Parkplätzen im Sinne von Art. 39 verpflichtet werden, sofern deren Grundstück aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ein Manko aufweisen und der Erwerb als zumutbar erscheint. Die bereits geleisteten Ersatzabgaben werden ohne Verzinsung und ohne Indexierung angerechnet. 2.4.3. Werkleitungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.