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Art. 39 · Umfang der Einkaufspflicht
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 22
1 Innerhalb des Perimeters sind im Dorf mindestens 60%, im Bad mindestens 50% der Pflichtabstellplätze in einer von der Baubehörde bestimmten GemeinschaftsParkierungsanlage in der geeigneten Rechtsform «einzukaufen». Sofern vorhanden, ist die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer berechtigt, die Pflicht zu 100% in der Gemeinschafts-Parkierungsanlage zu erfüllen. Seite 22/73
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.