Art. 35 · Zu- und Ausfahrten (Skizze im Anhang)
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 20
1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. 2 Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen; sind sie gedeckt, so kann eine Überschreitung dieses Masses bewilligt werden. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein. 3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Inneren und Äusseren Dorfzone, kann die Baubehörde von Abs. 1 und 2 abweichende Masse gestatten. Seite 20/73 4 Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. 2.4.2. Abstellplätze A) Pflichtparkplätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.