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Art. 27 · Dächer

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 16

1 Bei der Dachgestaltung sind auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen

16Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 37 vom 15. Januar 2002 17 ersetzt durch Art. 73 KRG Seite 16/73 2 Dachdurchbrüche und kleine liegende Dachfenster sind nur zulässig, wenn hinterliegende Räume durch Fenster in der Giebelfront nicht genügend belichtet werden können. Sie sind gut zu gestalten und dürfen nicht mehr als 7% der Dachfläche beanspruchen. 3 Sonnenkollektoren und ähnliche Einrichtungen zur Gewinnung von Energie sind zulässig, sofern den Bestimmungen von Art. 26 Rechnung getragen wird. 18 4 Aufbauten, die über die Dachfläche hinausragen, sind nur zulässig, wenn sie technisch unerlässlich und gut gestaltet sind. 5 In den im Generellen Gestaltungsplan eingezeichneten Gebieten sind Flachdächer mit Ausnahme bei An- und Nebenbauten untersagt. Die Baubehörde kann von diesem Grundsatz abweichen, sofern die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild dennoch gewährleistet ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.