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Art. 18 · Bedingungen und Auflagen, Revers

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 13

7 1 Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. 2 Die Bewilligung von Bauten und Bauteilen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, kann befristet oder an die Bedingung geknüpft werden, dass auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist der gesetzliche Zustand wiederhergestellt wird (Revers) 3 Die Baubehörde lässt Reverse sowie dauernde Auflagen nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers auf den betreffenden Parzellen im Grundbuch anmerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.