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Art. 148 · Bauausführung, Änderung

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 64

1 Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen. 2 Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen müssen von der Baubehörde vor der Ausführung genehmigt werden. 3 Können durch eine Projektänderung Rechte Dritter beeinträchtigt werden, ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen.

61 ersetzt durch Art. 41 KRVO 62 ersetzt durch Art. 91 KRG Seite 64/73

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.