Art. 147 · Baubeginn und Baufristen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 64
62 1 Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch- und Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Frist zur Anfechtung der Baubewilligung unbenutzt abgelaufen ist. 2 Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft mit dem Bau begonnen worden ist. Ein angefangener Bau ist mit Einschluss der Umgebungsarbeiten binnen zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die Baubehörde kann diese Frist auf begründetes Gesuch in angemessen verlängern. 3 Im Falle eines Abbruchs mit Wiederaufbau im Sinne von Art. 22 erlischt die Baubewilligung ebenfalls, wenn nicht innert 2 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft mit dem Abbruch begonnen worden ist. Der Abbruch ist so schnell, wie es die Umstände erlauben, zu vollenden. Der vollendete Abbruch ist der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Wiederaufbau ist mit Einschluss der Umgebungsarbeiten binnen
2Jahren seit dieser Anzeige zu vollenden. 4 Wird ein begonnener Bau nicht vollendet, so sind unvollendete Bauteile unverzüglich zu entfernen, die Baugrube ist aufzufüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. 5 Die Baubehörde kann die in diesem Artikel erwähnten Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.