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Art. 137 · Erlass

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 59

1 Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens sorgt die Baubehörde für die Erstellung der Mutationsdokumente für Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen. Gestützt darauf entscheidet sie über den Erlass des Quartierplanes. 2 Der Erlass ist den Quartierplanbeteiligten und allfälligen Einsprechenden, bei Baulandumlegungen ausserdem den Betroffenen, schriftlich mitzuteilen. 3 Der Eigentumserwerb erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans. 4 Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers auf allen beteiligten Parzellen im Grundbuch anmerken. Gleichzeitig meldet sie Rechtsänderungen aus Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen zum grundbuchlichen Vollzug an.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.